Die Grundschule in Corona-Zeiten – und die Familiengerichte

Das Bundesverfassungsgericht hat  die Verfassungsbeschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt hatte, welche die Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in der Grundschule des Sohnes der Mutter abgelehnt haben.

Die Mutter ist die Mutter eines Sohnes, in dessen Schule auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Durchführung von Coronatests galt. Sie regte gegenüber den Familiengerichten ein Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) an. Damit blieb sie sowohl erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen1 wie auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht2 erfolglos. Die Familiengerichte begründeten dies vor allem damit, dass der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift seien.

Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) lägen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und zudem eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Mutter nicht ersichtlich sei.

Die Fachgerichte haben in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist. Angesichts der durch den Bundesgerichtshof geklärten fachrechtlichen Rechtslage waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht gegeben. Ihr Unterbleiben verletzt die Mutter daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

Soweit die Mutter meint, sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können, verkennt sie deren Inhalt. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 1 BvR 2318/21

  1. AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 26.04.2021 – 5 F 263/21 []
  2. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 – 9 UF 105/21 []