Die private Samenspende – und das Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen1.

Die von § 1686 a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.

Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.

Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient2. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20

  1. Fortführung von BGH, Urteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und BGH, Beschluss vom 18.02.2015 XII ZB 473/13 FamRZ 2015, 828 []
  2. im Anschluss an BGH, Beschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 []
  3. Fortführung der BGH, Beschlüsse vom 27.11.2019 XII ZB 512/18 FamRZ 2020, 255; und vom 12.07.2017 XII ZB 350/16 FamRZ 2017, 1688 []