Rentenbeiträge als Schadensersatz – und der Versorgungsausgleich

Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erworben wurden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Erforderlich ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht1. In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur eine Schaffung des Anrechts durch Vermögen, das dem Ehemann als Schadensersatz aus dem Unfallereignis von 1999 zugeflossen ist.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG entspricht in seinem Regelungsgehalt dem früheren § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnausgleichs beherrscht, dass nämlich in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden sollen, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht bleibende Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt2. Laufende (Renten)leistungen dieser Art sind nicht durch den Einsatz eigenen Vermögens geschaffen, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und unterfallen deshalb als solche nicht dem Versorgungsausgleich.

Aus diesen Gründen ist der laufend geleistete Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Gestalt des Ersatzes eines monatlichen Verdienstausfalls einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung für sich genommen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs, wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind.

Demgegenüber fallen unentgeltliche Zuwendungen oder Entschädigungsleistungen, die an den Empfänger zu seiner freien Verfügung erbracht worden sind, in sein Vermögen. Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte3. Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetzten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an4.

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor, weil die Beiträge, auf denen das vom Ehemann erworbene Rentenanrecht beruht, nicht durch eigenen Entschluss aus seinem frei verfügbaren Vermögen aufgebracht worden sind, sondern im Wege der Direktleistung von Beiträgen durch Dritte aufgrund eines Anspruchsübergangs nach § 119 SGB X.

Mit der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung von Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte hat sich der Bundesgerichtshof bisher nur im Zusammenhang mit Schenkungen befasst. Er hat dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem ein Dritter schenkweise für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt hat5.

Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf Direktleistungen von Beiträgen als Schadensersatz nach § 119 SGB X übertragen. Die schenkweise Einzahlung von Beiträgen durch Dritte ist nämlich von der Besonderheit geprägt, dass hierauf kein Anspruch besteht. Allein deswegen kann der geschenkte Beitrag nicht vor seiner konkreten Bewirkung als dem Vermögen des Versicherten zugehörig und aus diesem erbracht angesehen werden. Dieselbe Bewertung ergibt sich, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versorgungsträger gleichzustellen sind, wie etwa bei einer Schenkung von bis zum 31.12 1976 gebräuchlichen Beitragsmarken6.

Anders liegt der Fall bei Schadensersatzleistungen. Hier entsteht bereits mit dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis der volle Anspruch auf Herstellung des Zustands, welcher bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Der Anspruch auf Naturalrestitution gehört zum Vermögen des Geschädigten und umfasst im Falle einer unerlaubten Handlung von vornherein auch eine den Verdienstausfall voll ausgleichende Rente (§ 843 BGB). Zu dem Erwerbs- und Fortkommensschaden, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Verletzten nach §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG zu ersetzen hat, gehören auch die Nachteile, die der Verletzte als Sozialversicherter dadurch erleidet, dass für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge mehr abgeführt werden. Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können7.

Zwar ordnet § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger für den Fall an, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Versorgungsträger nach § 119 SGB X ändert aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens8 und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten geht. Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Beitragsschadens verwenden zu müssen9.

§ 119 SGB X dient somit lediglich der sozialen Sicherung des Geschädigten10. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift geschaffen, um beitragsrechtliche Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich des Pflichtversicherten zu beseitigen, so dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen11. Das Gesetz hat somit dem Sozialversicherungsträger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beim Schädiger nicht für einen Rückgriff wegen Versicherungsleistungen, die er insoweit an den Geschädigten gar nicht erbringt, sondern deshalb zugewiesen, um sicherzustellen, dass der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt. Insoweit hat also der Sozialversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt12. Die gesetzgeberische Zielrichtung des § 119 SGB X liegt darin, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen; die Vorschrift verlängert den schadensrechtlichen Individualausgleich in das System der Sozialversicherung hinein13. Die einem Treuhänder ähnliche Stellung des mit der Einziehung betrauten Versorgungsträgers und die damit einhergehende fehlende Verfügungsbefugnis des Geschädigten über diesen Teil des ihm zustehenden Schadensersatzes14 ändern nichts daran, dass die Beiträge aus dem nach §§ 249, 843 BGB erworbenen Vermögen des Geschädigten entstammen und die darauf beruhenden Anrechte aus diesem erworben sind. Sie unterliegen deshalb dem Versorgungsausgleich15.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2018 – XII ZB 377/17

  1. BT-Drs. 16/10144 S. 46 []
  2. vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 36; BGH, Beschluss vom 20.01.1993 XII ZB 59/90 FamRZ 1993, 682 []
  3. BGH, Beschluss vom 08.10.1986 IVb ZB 133/85 FamRZ 1987, 48, 49 mwN []
  4. BGH, Beschlüsse vom 30.03.2011 XII ZB 54/09 FamRZ 2011, 877 Rn. 10; und vom 18.01.2012 XII ZB 213/11 FamRZ 2012, 434 Rn. 8 []
  5. BGH, Beschluss vom 15.12 1982 IVb ZB 910/80 FamRZ 1983, 262, 263 []
  6. BGH, Beschluss vom 29.02.1984 IVb ZB 887/81 FamRZ 1984, 570, 572 []
  7. BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509 []
  8. BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509 []
  9. vgl. BGH Urteil vom 11.07.1969 – VI ZR 49/68 VersR 1969, 907, 909 []
  10. BeckOK Sozialrecht/von Koppenfels-Spies [Stand: 1.12 2017] § 119 SGB X Rn. 4; Schlaeger/Bruno in Hauck/Noftz SGB X [Stand: August 2017] § 119 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 15.04.1986 – VI ZR 146/85 NJW 1986, 2247, 2248 f. []
  11. BT-Drs. 9/95 S. 29; BR-Drs. 526/80 S. 29 []
  12. BGHZ 106, 284, 290 = FamRZ 1989, 613, 614 []
  13. BGHZ 97, 330, 338 = NJW 1986, 2247, 2249 []
  14. vgl. BGH Urteil vom 02.12 2012 – VI ZR 243/02 , NJW-RR 2004, 595, 596 []
  15. ebenso Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 161 []