Zugewinnausgleich – und die Bewertung einer freiberuflichen Praxis

Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich1.

Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig. Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt2.

Der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden3. Daher kann der auskunftspflichtige Ehegatte die hierfür erforderlichen Angaben ohne weiteres den Jahresabschlüssen der letzten Jahre entnehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2017 – XII ZB 230/17

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – XII ZR 108/16 []
  2. vgl. BGH, Urteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2017 – XII ZR 108/16, Rn. 17 mwN []