Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof – und der Anwaltszwang

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG).

Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2018 – XII ZA 21/18