Abänderung des Versorgungsausgleichs – und der Tod des Ausgleichsberechtigten
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die
Weiterlesen…Aktuelle Nachrichten aus dem Familienrecht
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die
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