Versorgungsausgleich – und die verlängerte Dienstzeit eines Ehegatten
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
Für Anrechte auf Beamtenversorgung sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Nach § 41 Abs. 2 VersAusglG gilt bei einem in der Leistungsphase befindlichen, im Fall der Bewertung in der Anwartschaftsphase der zeitratierlichen Bewertung unterliegenden Anrecht in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG ebenfalls die zeitratierliche Bewertung. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind hierbei die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts hat demzufolge nach §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG von der tatsächlich erreichten Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugehen.
Von dieser gesetzlichen Anordnung der Bewertung nach den tatsächlichen Gegebenheiten ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch hinsichtlich der auf Antrag des Ehemanns verlängerten Dienstzeit auszugehen.
Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die Bewertung nach Beginn der Leistungsphase nicht mehr mit einer Prognose begnügen muss, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen kann, was dem Gesetzgeber gegenüber weiteren Differenzierungen bei einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgesichtspunkten vorzugswürdig erschien1.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits zum vor dem 1.09.2009 geltenden Recht auch nach der Ehezeit eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses für die Gesamtzeit berücksichtigt, auch wenn dies zu einem höheren und damit für den Berechtigten der Versorgungsanwartschaft ungünstigeren Ehezeitanteil führte2.
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fall des vorzeitigen Ruhestands und dem damit vom Berechtigten hingenommenen Versorgungsabschlag. Wenn in diesem Fall der Ausgleich aufgrund der erreichbaren vollen fiktiven Versorgung und ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags zu berechnen ist3, müsste folgerichtig ebenfalls fiktiv von der Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgegangen werden4.
Im umgekehrten Fall der Verlängerung der Dienstzeit auf entsprechenden Antrag des Ehegatten kann sich ein vergleichbares Problem aber schon deshalb nicht stellen, weil im Unterschied zu gesetzlichen Rentenanwartschaften und des hier wegen der auf Entgeltpunkte bezogenen Teilung nicht zu berücksichtigenden Zugangsfaktors auch eine damit verbundene Erhöhung der Versorgung noch in den Versorgungsausgleich fiele. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte würde in diesem Fall von der nach Ablauf der Ehezeit erfolgten Verlängerung der Dienstzeit profitieren. Wurde wie im vorliegenden Fall der höchste Ruhegehaltssatz schon vor der Verlängerung erreicht, gibt das keinen Anlass für eine abweichende Ermittlung der Gesamtdienstzeit. Denn zur Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (Gesamtdienstzeit) gehört auch diejenige Zeit, in der kein Versorgungszuwachs eintritt5. Ob die ruhegehaltsfähige Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die zeitratierliche Bewertung einzustellende Gesamtzeit ohne Bedeutung. Die zeitratierliche Bewertung kann sich darum im Ergebnis gegenüber der Bewertung des Ehezeitanteils gesetzlicher Rentenanwartschaften vorteilhaft oder nachteilig auswirken. Wirkt sie sich im Einzelfall wie hier für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ungünstig aus, liegt dies in der bewusst gewählten gesetzlichen Systematik begründet und vermag für sich genommen eine Korrektur nicht zu legitimieren.
Dem Ehegatten, der durch seinen Antrag eine Dienstzeitverlängerung bewirkt, kann auch nicht angelastet werden, dass aufgrund seiner individuellen Entscheidung der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft rechnerisch verringert worden ist. Abgesehen davon, dass er im Unterschied zum Fall des vorzeitigen Versorgungsbezugs nicht weniger, sondern mehr Dienste leistet, als von ihm im gesetzlichen Regelfall erwartet werden kann, hat er zudem selbst den Nachteil, dass er erst nach Ablauf der verlängerten Dienstzeit zum der Höhe nach unveränderten Versorgungsbezug berechtigt ist. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens im Sinne einer gezielten Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit kann somit nicht einseitig im Sinne des Ausgleichsberechtigten unterschiedlich danach berücksichtigt werden, ob sich daraus eine Erhöhung des Versorgungsbezugs ergibt oder nicht, sondern ist als Folge des allgemein gültigen Bewertungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratierlichen Bewertung regelmäßig hinzunehmen.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der zu berücksichtigtenden sogenannten Kannzeiten.
Auch hier ist von der gesetzlichen Maßgabe auszugehen, dass zur Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (Gesamtdienstzeit) auch diejenige Zeit gehört, in der kein Versorgungszuwachs eintritt6. Hinzu kommt noch, dass diese Zeiten vor Erreichen des höchsten Ruhegehaltssatzes liegen und sich ihre Berücksichtigung daher bei einer von Anfang an bestehenden entsprechenden Rechtslage sogar von selbst verstehen würde. Dass die Kannzeiten aufgrund einer Gesetzesänderung erst nachträglich Berücksichtigung gefunden haben7, begründet schließlich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen entscheidenden Unterschied (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 102/17
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 80 [↩]
- BGH, Beschluss vom 05.11.1995 XII ZB 4/95 FamRZ 1996, 215, 217 mwN; vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 263 [↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 XII ZB 127/08 FamRZ 2011, 1214 Rn. 13 ff.; und vom 14.12 2011 XII ZB 23/08 FamRZ 2012, 769 Rn. 14 ff. [↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 80 mit Hinweis auf OLG Koblenz FamRZ 2007, 1248 [↩]
- Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 101 [↩]
- Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 101 [↩]
- vgl. auch EuGH NJW 2018, 1805 [↩]