Außereheliche Beziehung mit Folgen – aber keine Härtefallscheidung
Eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann sich nicht aufgrund der Schwangerschaft wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen.
In dem aktuell vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall leben die Eheleute seit August 2023 getrennt. Die Ehefrau ist bereits wieder in einer anderen Beziehung und erwartet aus dieser Beziehung im Juni 2024 ein Kind. Aus diesem Grund wollte sich die Ehefrau noch vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Härtefallscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau wies das Pfälzische Oberlandesgericht als unbegründet zurück:
Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung lägen nicht vor, so das OLG. Eine Ehe könne vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstelle. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssten, solle verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.
Gemessen daran habe der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar könne im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich sei. Die Ehefrau könne sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemanns begründet sei. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, seien insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 2 WF 26/24




