Mann-zu-Frau-Transsexuelle = Vater

Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof ging es um eine in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Transsexuelle. Der Beschluss über die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig. Sie und ihre Lebenspartnerin haben im September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Zuvor hatte die Lebenspartnerin im Juni 2015 das betroffene Kind geboren. Dieses war nach dem Vortrag der Beteiligten mit dem konservierten Samen der Transsexuellen gezeugt worden. In einer notariellen Urkunde hatte diese noch vor der Geburt mit Zustimmung der späteren Lebenspartnerin anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.

Das Standesamt hat die Geburt des Kindes im Geburtenregister mit dem Inhalt beurkundet, dass die Lebenspartnerin dessen Mutter ist. Die Eintragung der Transsexuellen, die ebenfalls als Mutter eingetragen werden will, hat es abgelehnt. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag der beiden Eltern, das Standesamt anzuweisen, auch die Transsexuelle als Mutter einzutragen, zurückgewiesen1. Das Berliner Kammergericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen2. Auf die Rechtsbeschwerde der Eltern, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgen, dass auch die Transsexuelle als Mutter eingetragen wird, hat der Bundesgerichtshof nun die Entscheidung des Berliner Kammergerichts bestätigt:

Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich ist.

Rechtliche Mutter des Kindes ist abstammungsrechtlich dementsprechend nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). Die von ihr stattdessen ausdrücklich erklärte Mutterschaftsanerkennung konnte daher keine Wirksamkeit erlangen.

Es verstößt nicht gegen Grundrechte der transsexuellen Person, dass ihr das geltende Abstammungsrecht – ungeachtet des Umstands, dass sie nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig gilt – den sich aus dem früheren Geschlecht und dem diesem entsprechenden spezifischen Fortpflanzungsbeitrag ergebenden rechtlichen Elternstatus zuweist. Das Transsexuellengesetz stellt daher sicher, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werden, und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 459/16

  1. AG Schöneberg, Beschluss vom 11.01.2016 – 71b III 426/15 []
  2. KG, Beschluss vom 06.09.2016 – 1 W 109/16 []