Corona – und das Umgangsrecht
Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.
Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 WF 77/20