Nachehelicher Unterhalt – und seine Befristung oder Herabsetzung
Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde1.
§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein2.
Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss3.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt4.
Zwar kann über eine Unterhaltsbefristung oder herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung nach § 1578 b BGB insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde5. Die Rechtskraft einer Entscheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578 b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus. Daraus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten6.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe durfte das Gericht im vorliegenden Fall die Entscheidung über eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen.
Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Hinblick auf den fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelmäßig ausscheidet7. Für den Ausnahmefall einer Befristung trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile ist nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kein Raum; er wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
Etwas anderes gilt hingegen für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB nach Maßgabe der nachehelichen Solidarität8. Insoweit durfte das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen. Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil als Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf der Ehefrau im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihrem tatsächlich erzielten Einkommen9 für die Zeit ab Februar 2017 mit monatlich rund 506 € festgestellt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Dauer von acht Jahren und sodann für die Dauer von vier Jahren ein Anspruch in Höhe des ehebedingten Nachteils zuzüglich der halben Differenz zum vollen Unterhalt der Billigkeit entspricht. Dass der auf Seiten der Ehefrau entstandene ehebedingte Nachteil sich im weiteren Verlauf verringern oder wieder ausgeglichen werden könnte, ist kein Grund, derzeit von einer Entscheidung über die Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. Es wäre vielmehr widersprüchlich, dem Unterhaltspflichtigen eine Entscheidung über die Herabsetzung zu versagen, nur weil sich die Sachlage noch zu seinen Gunsten verändern kann10. Ergeben sich nachfolgend hinsichtlich der Einkünfte der Ehefrau wesentliche Änderungen der Verhältnisse, so wird durch die Erstentscheidung eine Abänderung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 448/17
- BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN [↩]
- BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN [↩]
- BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 16 mwN [↩]
- BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345 Rn. 17 mwN [↩]
- BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn. 62 f. [↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454 Rn. 42 f. mwN [↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 80/13, FamRZ 2015, 824 Rn. 24 mwN [↩]
- vgl. insoweit Dose, FamRZ 2011, 1341, 1347 [↩]
- zur Berechnung vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn.19 mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil in BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454 Rn. 46 [↩]