Wechselmodell – kein Regelfall für das Umgangsrecht?

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassugnsgerichts besteht keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts („Wechselmodell“) getrennt lebender Eltern als Regelfall.

Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste1. Dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich festgestellt hat, dass ein paritätisches Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung je nach den Umständen des Einzelfalls – vor allem nach Maßgabe des Kindeswohls – auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann2, steht hierzu nicht im Widerspruch3. Dass der Gesetzgeber eine paritätische Betreuung als Regel vorsehen müsste, folgt auch nicht aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention4.

Die familiengerichtliche Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil alleine zu übertragen beruht nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung des Elternrechts des anderen Elternteils, wenn Auslegung und Anwendung des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch das Gericht den berührten Grundrechten der Eltern und des gemeinsamen Kindes Rechnung tragen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Familiengericht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnt, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch strittig ist und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 BvR 2616/17

  1. so bereits BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 486/14, Rn. 12, www.bverfg.de []
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15, Rn. 24 ff. []
  3. vgl. bereits BVerfG, a.a.O., Rn. 21 []
  4. vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 18 []
  5. vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 22 []